Historienübersicht
Abgabe und Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung hinsichtlich der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen
§ 11 Abs. 1 und 4 | VerpackG2009112315395205
Beschreibung der Änderung
a) Mit Inkrafttreten VerpackG tritt VerpackV außer Kraft. b) Übertragung d. Regelung mit Erweiterung d. Mindestinhalts d. Vollständigkeitserklärung (Angaben zu zurückgenommenen u. verwerteten unverkäuflichen od. beschädigten Verpackungen)