Historienübersicht
Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz in den Verkehr gebracht werden
§ 9 Abs. 4 | JuSchG200611060859401