Historienübersicht
Absender hat den Beförderer und den Verlader durch Angaben im Beförderungspapier auf das gefährliche Gut und ggf. auf § 35 schriftlich hinzuweisen
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 a und b | GGVSEB2006102415313514
Beschreibung der Änderung
Neuidentifikation GGVSEB, betroffener Verkehrsträger Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Hinweis auf § 35 nur für Straßenverkehr