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Historienübersicht
Historienübersicht
60-jährige Schutzfrist kann um höchstens 30 Jahre verkürzt oder verlängert werden
§ 12 Abs. 3 |
BArchG
2016072707191001
31.12.2021
2016072707191001_40X
Datenaktualisierung
Beschreibung der Änderung
Datenaktualisierung
Regelungsvorhabennummer
AKT_2021
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
-
Differenz des Erfüllungsaufwands (in
Tsd.
Euro)
0
Zur Vorgabe
31.12.2017
2016072707191001_30X
Datenaktualisierung
Beschreibung der Änderung
Datenaktualisierung
Regelungsvorhabennummer
AKT_2018
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
-
Differenz des Erfüllungsaufwands (in
Tsd.
Euro)
0
Zur Vorgabe
16.03.2017
2016072707191001_01X
Rein formelle Änderung einer Vorgabe
Beschreibung der Änderung
a) Außerkrafttreten des BArchG i. d. F. vom 6. Januar 1988 mit Inkrafttreten der Neufassung.b) Erweiterung um eine Verkürzungsoption
Regelungsvorhabennummer
3558
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
-
Differenz des Erfüllungsaufwands (in
Tsd.
Euro)
0
Zur Vorgabe