DESTATIS - Statistisches Bundesamt

Abrechnung von Leistungen für die Lernförderung § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 5 | SGB 2 2022011913494001

01.01.2023

Verwaltung - Vorgabe

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Allgemeine Informationen

Bezeichnung Wert
Themenbereich Sozialhilfe
Ressort BMAS
Rechtsnorm Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
Differenz des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 26
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 1.029

Differenz des Erfüllungsaufwands
Bezeichnung Wert
Differenz des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 26
Differenz der Personalkosten (in Tsd. Euro) 22
Differenz der Sachkosten (in Tsd. Euro) 4
Differenz der Kosten pro Fall in Euro
Bezeichnung Wert
Differenz der kumulierten Sachkosten 0

Jährlicher Erfüllungsaufwand
Bezeichnung Wert
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 1.029
Jährlicher Zeitaufwand (in Stunden) 20.756
Lohnsatz für jährliche Personalkosten pro Stunde (in Euro) 33,40
Jährlicher Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) 5
Kosten pro Fall in Euro
Bezeichnung Wert
Kumulierte Sachkosten 1

Einmaliger Erfüllungsaufwand
Bezeichnung Wert
Bezeichnung des einmaligen Erfüllungsaufwands Abrechnung von Leistungen für die Lernförderung
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden) 0
Lohnsatz für einmalige Personalkosten pro Stunde (in Euro) -
Einmaliger Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) -
Einmalige Kosten pro Fall in Euro
Bezeichnung Wert
Kumulierte Sachkosten -

Fallzahlen
Bezeichnung Wert
Jährliche Personalkosten 239.490
Quelle der jährlichen Personalkosten -
Jährliche Sachkosten 239.490
Einmalige Personalkosten -
Einmalige Sachkosten -
Bezeichnung Wert
Verwaltungsebene zur Lohnsatzselektion Land

Bezeichnung Wert
Normadressat Verwaltung
Endadressat Wirtschaft und Bürger
Benennung des Endadressaten Verwaltung -
Art der Verwaltungsleistung Leistungsverwaltung
Online-Übermittlung der Informationen rechtlich verpflichtend Nein
Online-Übermittlung der Informationen in der Praxis möglich Nein
Formulare/Anträge online verfügbar Trifft nicht zu